Die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten äußert sich vor allem in dessen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Der nichtselbstständig Beschäftigte ist grundsätzlich in einen fremden Betrieb eingegliedert und hat fremdbestimmte Arbeit persönlich zu verrichten. Durch die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers ist dem Beschäftigten eine Einflussnahme auf das wirtschaftliche Ergebnis seiner Arbeitsleistung weitgehend versagt.[1]

Freistellung als Ausdruck der Eingliederung

Für den Beginn der Versicherungspflicht ist es ausreichend, wenn

  • ein vertragsgebundener Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Papiere übergibt und
  • der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht nur in der Weise Gebrauch macht, dass er den dienstbereiten Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt.[2]

Die Eingliederung in den Betrieb ist mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbunden. Sie setzt ein Unterordnungsverhältnis voraus, aufgrund dessen der Beschäftigte in die Hierarchie eines Betriebs eingeordnet ist.

Die Eingliederung in den Betrieb ist nicht immer nur räumlich zu verstehen. Auch wer ausschließlich in seiner eigenen Wohnung arbeitet, kann aufgrund der Einordnung in die betriebliche Organisation die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllen.

 
Praxis-Beispiel

Verschiedene Formen der Eingliederung in einen Betrieb

  • Das BSG hat die Versicherungspflicht für eine Schadensabrechnerin einer Versicherungsgesellschaft bejaht, die ausschließlich in ihrer Wohnung Schadensabrechnungen nach genauen Anweisungen der Versicherungsgesellschaft und unter Benutzung bestimmter Formulare und Hilfsmittel, die von der Versicherungsgesellschaft gestellt wurden, vornahm.
  • Ein Steuerbevollmächtigter, der im Büro eines anderen Steuerbevollmächtigten mitarbeitete, wurde als versicherungspflichtig angesehen, weil er auch dann fremdbestimmte Arbeit leistet, wenn er an inhaltliche Weisungen des Arbeitgebers (Steuerbevollmächtigten) nicht gebunden ist.[3]

Auch die Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitszeit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers ist bedeutsam. Während ein Arbeitgeber über die Arbeitszeit und Arbeitskraft seiner Arbeitnehmer frei verfügen kann, trifft dies bei einem tatsächlich freien Mitarbeiter nicht zu. Freie Mitarbeiter können nach eigener Entscheidung Aufträge annehmen oder ablehnen.

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