Insbesondere bei Diensten höherer Art, bei denen die Eigenverantwortlichkeit des Dienstleistenden für sich allein noch nicht die persönliche Unabhängigkeit begründet, kann die Dienstleistung dennoch fremdbestimmt sein. Die Weisungsgebundenheit verfeinert sich in diesen Fällen zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Ein Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung ist bei Diensten höherer Art darin zu sehen, dass diese in organisatorisch-verwaltungsmäßiger Hinsicht, insbesondere in der Ausübung von Aufsichtsbefugnissen, dem Weisungsrecht des Vertragspartners unterliegen.

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