Bei abhängiger Beschäftigung ist die Arbeitszeit durchgängig fremdbestimmt und verbunden mit der Pflicht zu regelmäßigem Erscheinen. Hierbei spiegelt auch die Möglichkeit der Nutzung von Arbeitszeit- oder Gleitzeitkonten das Weisungsrecht des Arbeitgebers wieder, da diese Art der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber eingeräumt wird. Demgegenüber ist Indiz für eine selbstständige Tätigkeit die Möglichkeit, die Arbeitszeit unabhängig von einer Zeiterfassung frei einzuteilen. Bei abhängiger Beschäftigung ist die Arbeitsstätte regelmäßig fremdbestimmt, also meist im fremden Betrieb. Auch die Möglichkeit des mobilen Arbeitens oder der Heimarbeit (Homeoffice) unterliegt der Weisung des Arbeitgebers, da dieser es für zulässig erklärt. Kann der Beschäftigte die Arbeitsstätte von sich aus jedoch frei wählen, so spricht dies für eine selbstständige Tätigkeit. Weisungsgebundenheit und Direktionsrecht können jedoch auch bei abhängiger Beschäftigung, insbesondere bei qualifizierten Berufen hinsichtlich der Entscheidungen, die unmittelbar am Arbeitsplatz zu treffen sind, stark eingeschränkt sein, in manchen Fällen sogar fast fehlen. Trotzdem kann die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebs erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird.

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