Im Steuerrecht gilt ein einheitlicher Arbeitnehmerbegriff, der nicht nur für das Ertragssteuer-, sondern auch für das Umsatzsteuerrecht gilt.[1] Der Begriff des Arbeitnehmers hat im Steuerrecht indes keine eigenständige Bedeutung, sondern hiernach bestimmt sich in erster Linie, ob die Einnahmen des Steuerpflichtigen zu dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit[2] gehören und ob sie infolgedessen dem Lohnsteuerabzug[3] unterliegen.

Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne sind Personen, die in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen oder standen und hieraus Arbeitslohn beziehen, sowie Rechtsnachfolger solcher Personen, soweit sie aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis ihres Rechtsvorgängers Arbeitslohn (z. B. betriebliche Hinterbliebenenversorgung) beziehen.[4]

Voraussetzung ist also zunächst einmal ein Dienstverhältnis, aufgrund dessen der Beschäftigte, also der Arbeitnehmer, einem Dritten, dem Arbeitgeber, seine Arbeitskraft schuldet. Ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist anzunehmen, wenn die beschäftigte Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im Betrieb des Arbeitgebers dessen Weisungen Folge zu leisten hat.[5]

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