Das Steuerrecht verwendet einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff, der sich von der arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unterscheidet. Im Gegensatz zum Arbeitsrecht gehören zu den Arbeitnehmern z. B. auch Beamte, Richter und Soldaten. Entgegen dem Sozialversicherungsrecht gelten auch solche Personen als Arbeitnehmer, die aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis Arbeitslohn beziehen, sowie Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers, aber auch Vorstandsmitglieder einer AG oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist unmaßgeblich.[1]

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