Rz. 3

Abs. 2 gibt der Kommission Kriterien vor, die bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Anpassung des Lohns erfolgen soll, berücksichtigt werden müssen.

Genannt wird dabei zunächst der Mindestschutz der Arbeitnehmer. Gemeint ist damit, dass zumindest unangemessene Arbeitsentgelte verhindert werden, die durch die strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers entstehen könnten.[1] Ziel muss es daher sein, den Arbeitnehmern den zur Lebensführung notwendigen Lohn zu sichern.[2]

Weiteres Kriterium ist nach Abs. 2 die Ermöglichung von fairen und funktionierenden Wirtschaftsbedingungen. Dies soll dann der Fall sein, wenn er einem Verdrängungswettbewerb über Lohnkosten entgegenwirkt.[3] Der Wettbewerb soll um bessere Dienstleistungen bzw. Produkte geführt werden, nicht um niedrige Löhne. Berücksichtigung soll nach der Gesetzesbegründung dennoch die konjunkturelle Lage und die Produktivität finden.

Die Ermöglichung eines fairen Wettbewerbs mit ausländischen Unternehmen kann die Kommission ebenfalls als Kriterium mit in ihre Entscheidung einfließen lassen.[4]

Als weiterer Gesichtspunkt ist die Nichtgefährdung der Beschäftigung genannt. Damit ist der Erhalt von insbesondere sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, zu denen auch die Ausbildungsförderung zur langfristigen Sicherung des Fachkräftepotentials zählt, gemeint.[5]

Mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 1.10.2022 erfolgte dabei erstmals eine dahingehende Weiterentwicklung der stärkeren Berücksichtigung des Aspekts der gesellschaftlichen Teilhabe.[6]

[1] Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, § 9 Rz. 11a.
[2] ErfK/Franzen, 15. Aufl. 2015, § 9 MiLoG, Rz. 2.
[3] BT-Drucks. 18/1558, S. 38.
[4] Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, § 9 Rz. 18.
[5] BT-Drucks. 18/1558, S. 38.
[6] BT-Drucks. 20/1408.

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