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Unter den Voraussetzungen, zu welchen die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte nach dem JVEG eine Entschädigung für Verdienstausfall, Aufwand und Fahrtkostenersatz erhalten, haben auch die Kommissionsmitglieder Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Satz 2 regelt dabei, dass der Vorsitzende die erstattungsfähigen Fahrtkosten im Einzelfall festsetzt.

Die Kosten für die Entschädigung der Mitglieder übernimmt nach § 12 Abs. 4 MiLoG der Bund.

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