Rz. 14

Auf den Mindestlohnanspruch findet uneingeschränkt das Recht der Verjährung und damit der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) Anwendung. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Maßgeblich hierfür ist, dass der Anspruch zur Zahlung fällig ist. Eine Kenntnis des Arbeitnehmers liegt bereits dann vor, wenn er in der Lage wäre, gegen den Schuldner/Arbeitgeber insoweit eine Klage auf Zahlung zu erheben. Ausreichend ist insoweit die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die den Anspruch begründen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein im Mai 2024 entstandener Mindestlohnanspruch wäre folglich am 1.1.2028 verjährt, weil die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Entstehungsjahres 2024 beginnt und gem. § 195 BGB 3 Jahre beträgt.

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