Rz. 63

Das VwVG des Bundes gilt nach Abs. 5 ferner für die Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111e StPO i. V. m. § 46 OWiG durch die Behörden der Zollverwaltung. Der Vermögensarrest dient der Sicherung der Ansprüche aus der Einziehungsanordnung nach § 29a OWiG sowie einer nach § 30 OWiG festgesetzten Geldbuße.[1] Ein frühzeitiger Zugriff auf das Vermögen des Täters soll bewirken, dass eine Entscheidung der Bußgeldbehörde, die erst mit Rechtskraft der Entscheidung vollstreckbar wird, nicht durch zwischenzeitlich vorgenommene Verfügungen des Täters ins Leere läuft. Voraussetzung für einen dinglichen Arrest ist daher u. a., dass eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung zu befürchten ist.[2]

 

Rz. 64

Der Vermögensarrest wird als Sicherstellung von Geldforderungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren im Normalfall durch das Gericht angeordnet.[3] Bei Gefahr im Verzug kann die Verwaltungsbehörde die Anordnung des dinglichen Arrests auch selbst erlassen.[4] Gefahr im Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.[5] Das Gericht entscheidet durch Beschluss, die Verwaltungsbehörde erlässt eine schriftliche Verfügung, ohne mündliche Verhandlung oder Anhörung, wenn dies den Zweck der Maßnahme gefährden würde.[6] In der Arrestanordnung werden die Arrestforderung und die Höhe der Lösungssumme festgesetzt. Die Arrestforderung ist die Forderung, die dazu dient, den zukünftigen Anspruch der Bußgeldbehörde zu sichern. Seine Höhe richtet sich daher nach dem festzusetzenden Einziehungsbetrag bzw. der nach § 30 OWiG festzusetzenden Geldbuße. Die Lösungssumme ist derjenige Geldbetrag, der hinterlegt werden muss, um die Vollziehung der Arrestanordnung zu hemmen. Sie setzt sich zusammen aus der Arrestforderung sowie den Kosten des Arrestverfahrens.[7]

[5] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, § 98, Rz. 6.
[7] Baumbach/Lauterbach, a. a. O., § 923 Rz. 2.

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