Rz. 11

§ 20 dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG v. 16. Dezember 1996 des Euopäischen Parlaments über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende-RL).[1] Nach Art. 3 Abs. 1 c) der Entsende-RL haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmen unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbare Recht die Mindestlohnsätze garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, u. a. durch Rechtsvorschriften festgelegt sind. Diese Regelung wird in Deutschland durch § 2 Nr. 1 AEntG umgesetzt. Danach finden die in Rechtsvorschriften enthaltenen Regelungen über die Mindestentgeltsätze zwingend Anwendung. Der allgemeine Mindestlohn nach dem MiLoG ist ein Mindestentgeltsatz i. S. d. § 2 Nr. 1 AEntG. Insoweit steht § 20 grundsätzlich mit EU-Recht im Einklang.[2]

 

Rz. 12

Ob ein Arbeitgeber seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat (Staat außerhalb der EU) hat, ist unerheblich. Nach Art. 1 Abs. 4 der Entsende-RL darf einem Unternehmen in einem Nichtmitgliedstaat keine günstigere Behandlung zuteilwerden als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat. In einem Mitgliedstaat vorgesehene Mindestlohnregelungen müssen zudem zwingend sowohl für ausländische als auch für inländische Arbeitgeber gelten.[3]

[1] ABl. L 18 v. 21.1.1997, S. 1 ff.
[2] BT-Drucks. 18/1558 S. 49.
[3] BT-Drucks. 18/1558 S. 84.

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