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§ 19 findet Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge.[1]§ 103 Abs. 1 GWB definiert öffentliche Aufträge als entgeltliche Aufträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen u. a. über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Bei dem zu vergebenden Auftrag des öffentlichen Auftraggebers kann es sich im Anwendungsbereich des § 19 um einen Liefer-. Bau- und Dienstleistungsvertrag handeln. Lieferaufträge sind nach § 103 Abs. 2 GWB Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen. Bauaufträge sind nach § 103 Abs. 3 GWB Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber. Sie sind das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten und sollen eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen oder stellen eine dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommende Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen dar. Als Dienstleistungsaufträge gelten nach § 103 Abs. 4 GWB die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter § 103 Abs. 2 oder 3 GWB fallen.

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