Rz. 37

Der öffentliche Auftraggeber hat nach Abs. 5 einen Bewerber, den er von der Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausschließen will, vor der Entscheidung anzuhören. Dies ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und gibt dem Bieter Gelegenheit, Gründe vorzutragen, die für seine Geeignetheit i. S. v. § 122 GWB sprechen, obwohl er mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden ist.

Der Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb um einen Auftrag ist kein Verwaltungsakt.[1] Der öffentliche Auftraggeber handelt bei der Vergabe eines Auftrags nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich. Der Bewerber kann sich daher gegen seinen Ausschluss nicht mit Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht wehren. Vielmehr unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen nach § 155 GWB der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Auf Antrag leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren ein (§ 160 Abs. 1 GWB). In diesem Verfahren muss der ausgeschlossene Bewerber nachweisen, dass er trotz des Verstoßes gegen das MiLoG geeignet i. S. v. § 122 Abs. 1 GWB ist.

[1] Lakies in Däubler, § 21 AEntG, Anhang 2 zu § 5 TVG, Rz. 9; Ulber, § 21 AEntG, Rz. 26.

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