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Das Ergebnis einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG und eines sich daran anschließenden Ermittlungsverfahrens kann sein, dass die Voraussetzungen sowohl nach Abs. 1 als auch nach § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG und § 98c AufenthG für einen Ausschluss vom Wettbewerb um öffentliche Aufträge erfüllt sind.

 
Praxis-Beispiel

Bei einer Prüfung wird festgestellt, dass ein Bauunternehmer, der seine Personalkosten niedrig halten will, seinen Bürohilfen und den gewerblichen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Staates außerhalb der EU sind und die keinen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel besitzen, jeweils einen Euro weniger als den allgemeinen Mindestlohn bzw. den Branchenmindestlohn für das Baugewerbe zahlt. Sozialversicherungsbeiträge führt er an die Einzugsstelle nur auf der Grundlage der gezahlten Löhne ab.

Durch die Unterschreitung des allgemeinen Mindestlohns und des Branchenmindestlohns nach dem AEntG werden die Tatbestände von § 21 Abs. 1 Nr. 9 und § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG und durch die illegale Ausländerbeschäftigung der Tatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III erfüllt. Da der Arbeitgeber aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden sogenannten Entstehungsprinzips Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage des geschuldeten Lohns, nicht des gezahlten Lohns, zu entrichten hat, kann gleichzeitig der Tatbestand Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB vollendet sein. Werden die Ordnungswidrigkeiten mit wenigstens 2.500 EUR und die Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet, liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren nach allen 4Ausschlusstatbeständen vor, wenn sich der Unternehmer um einen öffentlichen Bauauftrag bewirbt. Alle 3 Taten werden zudem nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 und 4 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen.

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