Rz. 19

Die Aufzeichnungspflicht obliegt nach Abs. 1 Satz 1 dem Arbeitgeber und nach Abs. 1 Satz 2 dem Entleiher. Sie ist jedoch keine höchstpersönliche Pflicht.[1] Daher darf der Arbeitgeber sie auf eine andere Person delegieren,[2] z. B. bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebs auf den Vorarbeiter, Altgesellen, Kolonnenführer, Bauleiter oder Objektleiter. Er kann auch jeden einzelnen Arbeitnehmer verpflichten, seine eigene Arbeitszeit aufzuzeichnen. Bei manchen Tätigkeiten muss die Pflicht auf den Arbeitnehmer übertragen, wenn der Arbeitgeber bzw. Entleiher selbst keine genaue Kenntnis von den tatsächlichen Zeiten des Beginns, des Endes und der Dauer der Arbeitszeit hat, weil der Arbeitnehmer wie z. B. Außendienstmitarbeiter selbst entscheiden, wann sie mit der Arbeit beginnen und diese beenden. Gleiches gilt auch für die sogenannte Telearbeit, die von zu Hause aus verrichtet wird.

 

Rz. 20

Der Arbeitgeber muss insbesondere dann, wenn er sich die Stundenzettel nur in größeren Abständen vorlegen lässt, stichprobenartig die rechtzeitige und vollständige Aufzeichnung überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine Vertrauensarbeitszeit vereinbart ist.[3]

 

Rz. 21

Die Arbeitszeitaufzeichnungen müssen nicht von den Arbeitnehmern gegengezeichnet werden, auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht auf die Arbeitnehmer delegiert hat.

 

Rz. 22

Auch wenn es dem Arbeitgeber selbst nicht möglich ist, die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer aufzuzeichnen, bleibt er für eine korrekte Arbeitszeitaufzeichnung verantwortlich. Er muss seine Arbeitnehmer anhalten, ggf. abmahnen und im äußersten Fall ihnen kündigen, wenn sie dieser auf sie übertragenen Pflicht nicht nachkommen. Trotz Beauftragung eines Arbeitnehmers mit der Arbeitszeitaufzeichnung bleibt der Arbeitgeber bzw. Entleiher weiterhin Normadressat des Abs. 1. Mit der Bestellung eines Beauftragten i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG wird seine Verantwortlichkeit lediglich gemindert, sie entfällt jedoch nicht ganz, die Verantwortlichkeit des Vertretenen bleibt neben der des Vertreters bestehen.[4]

[1] Kleinebrink, Kontrolle der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch den Betriebsrat, DB 2015 S. 378.
[2] OLG Jena, Beschluss v. 3.5.2005, 1 Ss 115/05; Lakies, § 17 MiLoG, Rz. 6.
[3] Kleinebrink, Kontrolle der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch den Betriebsrat, DB 2015 S. 378.
[4] Göhler-Gürtler, 16. Aufl. 2012, § 9 OWiG, Rn. 36 f; KK-OWiG-Rogall, § 9, Rz. 98.

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