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Während des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV sind die Verpflichtungen zur Arbeitszeitaufzeichnung und Bereithaltung von Unterlagen nach § 17 bzw. § 19 AEntG für die Sektoren Personenbeförderung und Gütertransport vorübergehend ausgesetzt. Voraussetzung sind Fahrtätigkeiten im reinen Transitverkehr.

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