Rz. 64

Die Verpflichtung, Unterlagen in deutscher Sprache im Inland bereitzuhalten, steht mit europäischem Recht in Einklang. Abs. 2 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsinhalt dem § 2 Abs. 3 AEntG a. F. Zu dieser Norm hat der EuGH[1] entschieden, dass die Vorschrift ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, nämlich den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzes. Nach Auffassung des EuGH gehören diese Ziele zu den zwingenden Gründen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Der EuGH führte in seiner Entscheidung weiter aus, dass es erst durch die Aufbewahrung der fraglichen Unterlagen in der Sprache des Aufnahmestaates den zuständigen Behörden dieses Staates ermöglicht werde, am Beschäftigungsort die Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der nationalen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere derjenigen über die Entlohnung, zu gewährleisten.

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