Rz. 40

Da Abs. 1 lediglich vorgibt, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, der Gesetzgeber aber keine weiteren Vorgaben macht, können die Aufzeichnungen jeweils für einen einzelnen Arbeitnehmer oder für einen Tag und mehrere Arbeitnehmer gemacht werden. Durch Abs. 1 ist nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber auch andere Daten wie z. B. Pausenzeiten oder nicht mindestlohnpflichtige Zeiten wie z. B. Urlaubszeiten für eigene Zwecke erfasst. Es ist nicht erforderlich, unterschiedliche Arbeitszeitaufzeichnungen für Prüfzwecke des Zolls und für eigenen Zwecke zu führen. Voraussetzung ist lediglich, dass alle Angaben nach Abs. 1 enthalten sind.

 

Rz. 41

Grundlage für die Arbeitszeitaufzeichnung kann auch ein Dienstplan sein. Das nachfolgende Beispiel eines Dienstplans für einen einzelnen Arbeitnehmer zeigt, wie die von den Sollzeiten abweichenden Zeiten nachträglich eingetragen werden müssen. Ein solcher Dienstplan kann auch für einen einzelnen Tag für mehrere Arbeitnehmer aufgestellt werden.

 
Praxis-Beispiel

Dienstplan

vom 15.2.2021 bis 21.2.2021

Name, Vorname: Mustermann, Max

 
Datum Beginn Abweichender Beginn Ende Abweichendes Ende Dauer (Arbeitszeit ohne Pausen) Abweichende Dauer
15.2.2021 8:00 Uhr   16:30 Uhr   8 h nein
16.2.2021 8:00 Uhr 8:10 Uhr 16:30 Uhr 16:40 Uhr 8 h nein
17.2.2021 8:00 Uhr   16:30 Uhr   8 h nein
18.2.2021 8:00 Uhr   16:30 Uhr   8 h nein
19.2.2021 8:00 Uhr 8:30 Uhr 16:30 Uhr 15:00 Uhr 8 h 6 h
20.2.2021 8:00 Uhr   16:30 Uhr   8 h nein
21.2.2021 8:00 Uhr   16:30 Uhr   8 h nein

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