Rz. 62

Die Anwendung des MiLoG auf ausländische Dienstleistungserbringer ist hinsichtlich kurzzeitiger Tätigkeiten im Inland, insbesondere bei der Beförderung von Gütern und Personen, umstritten.[1] Die EU-Kommission prüft derzeit, ob das MiLoG, soweit der Verkehrssektor betroffen ist, mit EU-Recht im Einklang steht. Nachdem sie der BReg am 21.1.2015 im Rahmen eines sogenannten Pilotverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, hat sie am 19.5.2015 ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV eingeleitet. Bis zur Klärung der unionsrechtlichen Fragen zur Anwendung des MiLoG hat die BReg entschieden, dass – begrenzt auf den Bereich des reinen Transitverkehrs – Einsatzplanungen nicht vorgelegt werden müssen. Diese vorübergehende Regelung für den Transitverkehr umfasst alle Verkehrsträger bzw. Verkehre mit Start- und Zielort außerhalb Deutschlands, die Deutschland durchqueren, ohne dabei in Deutschland Waren auf- oder abzuladen bzw. Passagiere aufzunehmen oder abzusetzen. Der Annahme eines Transitverkehrs stehen Fahrtunterbrechungen zu anderen Zwecken, wie z. B. zum Tanken oder zum Einlegen von Ruhepausen für Fahrer oder Passagiere nicht entgegen. Die Übergangsregelung gilt gleichermaßen für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.

Für den Kabotageverkehr (ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbringt Transportleistungen mit Anfangs- und Endpunkt in Deutschland) und für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland bzw. mit Beförderung von Personen, die im Inland zusteigen oder aussteigen, gilt die Meldepflicht nach § 16 uneingeschränkt.

 
Praxis-Beispiel

Ein schweizer Reisebusunternehmen bringt eine Reisegruppe im Rahmen einer Städtetour nach Kopenhagen. Der Reisebus durchquert Deutschland von Süd nach Nord und hält unterwegs zweimal an Raststätten, um den Busreisenden Gelegenheit zu geben, die Toilette aufzusuchen bzw. etwas zu essen. Einmal hält er an, um zu tanken.

Es handelt sich hierbei um reinen Transitverkehr. Die Zwischenstopps führen zu keinem anderen Ergebnis.

 
Praxis-Beispiel

Ein niederländischer Fernbus bedient die Strecke Amsterdam – Salzburg mit Halt in Düsseldorf, Frankfurt am Main und München. In diesen deutschen Städten hält der Bus, um Passagiere aus- und andere einsteigen zu lassen.

Es handelt sich nicht um reinen Transit, da die in Amsterdam zugestiegenen Reisenden nicht alle nach Salzburg transportiert werden. Vielmehr werden auch Reiseziele in Deutschland angefahren, zu denen Reisende gebracht werden bzw. an denen andere für die Weiterfahrt zum Zielort der Fernbuslinie oder einem Zwischenziel mitgenommen werden.

 

Rz. 63

Mit dieser Übergangsregelung wird nur die Meldepflicht, nicht jedoch die Hauptpflicht zur Zahlung des Mindestlohns ausgesetzt.

[1] Sittard, S. 78 ff.

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