Rz. 40

Nach Abs. 4 hat der Entleiher der Anmeldung nach Abs. 3 eine Versicherung des Verleihers beizufügen, in der dieser erklärt, dass er in seiner Funktion als Arbeitgeber die Verpflichtungen nach § 20 MiLoG einhält. Diese Erklärung muss er dem Entleiher so rechtzeitig zur Verfügung stellen, dass dieser die Versicherung der Anmeldung beifügen kann, bevor er die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt.

Der Zoll stellt in seinen Formularen für die Anmeldung des Entleihers einen vorformulierten Text für die Versicherung bereit.

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