Rz. 39

Der Entleiher muss nach Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 Änderungen bezüglich der in der Anmeldung nach Abs. 3 gemachten Angaben unverzüglich melden. Eine Änderungsmeldung ist erforderlich, wenn

  • sich Beginn oder Ende der Überlassung von Leiharbeitnehmern ändert,
  • andere als die ursprünglich gemeldeten Leiharbeitnehmer entliehen werden,
  • bereits gemeldete Leiharbeitnehmer an einem anderen Beschäftigungsort, bei Bauleistungen auf einer anderen Baustelle, in Deutschland eingesetzt werden sollen,
 
Hinweis

Wechseln die Arbeitsorte täglich, ist jeweils eine neue Anmeldung vorzulegen.

  • eine andere als die bisher gemeldete Person zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt wird
  • sich die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten ändert oder
  • sich der Ort, an dem die nach § 17 Abs. 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, ändert.

Bei einem Wechsel in der Person oder einer Änderung der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sowie einer Änderung des Ortes, an dem der Verleiher die nach § 17 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereithält, ist der Entleiher darauf angewiesen, dass ihn der Verleiher rechtzeitig unterrichtet.

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