Rz. 66

Für die Anmeldungen nach § 16 MiLoG und ebenso wie für die Einsatzplanungen nach der MiLoMeldV gilt grundsätzlich die Schriftform, d. h. dass das Dokument nach § 126 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.

 

Rz. 67

Anmeldung und Versicherung müssen nach Abs. 1 bzw. Abs. 3 grundsätzlich in deutscher Sprache gefasst sein. Unabhängig davon bietet der Zoll im Meldeportal-Mindestlohn Eingabemasken auch in englischer und französischer Sprache an, mit denen Arbeitgeber und Entleiher rechtswirksam ihre Meldepflicht erfüllen können.

 

Rz. 68

Nach § 1 Abs. 1 MiLoMeldV "soll" der Arbeitgeber, entsprechendes gilt für den Entleiher, die Anmeldungen bzw. Einsatzplanungen elektronisch übermitteln. Mit dem Wort "soll" macht der Verordnungsgeber deutlich, dass die Anmeldung im Regelfall elektronisch erfolgen soll, ausnahmsweise aber auch postalisch übermittelt werden kann. Wenn der Meldepflichtige die Anmeldung elektronisch abgeben will, dann muss dies über das Meldeportal-Mindestlohn geschehen. Die Nutzung des elektronischen Meldeweges über das Meldeportal-Mindestlohn liegt im Übrigen im Interesse des Meldepflichtigen, da die Gefahr, fahrlässig eine fehlerhafte Anmeldung abzugeben, geringer ist. Dort werden die Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität automatisch überprüft. Macht ein Meldepflichtiger im Ausnahmefall eine Anmeldung schriftlich, muss er selbst darauf achten, dass alle gesetzlich geforderten Angaben vollständig und richtig sind. Vordrucke stellt der Zoll nicht mehr zur Verfügung.

 

Rz. 69

Da in den Anmeldungen nach dem MiLoG, dem AEntG und dem AÜG weitgehend identische Angaben zu machen sind, stellt der Zoll in seinem Meldeportal-Mindestlohn einheitliche Eingabemasken zur Verfügung, die jeweils für alle 3 Gesetze verwendet werden können. Damit wird dem Meldepflichtigen die häufig schwierige Entscheidung erspart, aufgrund welchen Gesetzes eine Meldepflicht besteht.

 

Rz. 70

Grundsätzlich gelten die Meldepflichten nach dem MiLoG, AEntG und AÜG nur für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. In der Fleischwirtschaft hingegen müssen alle Unternehmer, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Ausland oder im Inland haben, vor Beginn des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in Textform anzeigen, dass sie in ihrem Unternehmen Arbeitnehmerüberlassung nutzen wollen (nach § 6a Abs. 3 Satz 5 GSA Fleisch). Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus § 1 der Verordnung über die Anzeige von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft (ALFV). Zuständige Behörde der Zollverwaltung zur Entgegennahme der Anzeige ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort des Einsatzes liegt (§ 2 ALFV).

 
Hinweis

Der Zoll stellt unter www.zoll.de ein Formular für die Anzeige nach § 6 Abs. 3 GSA Fleisch zur Verfügung. Auf der Startseite "Formulare und Merkblätter" anklicken und in das Suchfeld "ALFV" eingeben.

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