Rz. 134

Hat der Zoll bei einer Prüfung einen Ausländer angetroffen und Ausweisdokumente oder andere Urkunden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SchwarzArbG in Verwahrung genommen, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie unecht oder verfälscht sind, sind diese abweichend von § 6 Abs. 3 SchwarzArbG an der Ausländerbehörde zu übermitteln.[1]

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