Rz. 132

Nach § 6 Abs. 4 SchwarzArbG besteht für den Zoll eine Unterrichtungsverpflichtung gegenüber den jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung der Aufgaben nach dem SchwarzArbG Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen

  1. das SchwarzArbG,
  2. das AÜG,
  3. SGB IV und SGB VII zur Zahlung von Beiträgen,
  4. die Steuergesetze,
  5. das AufenthG,
  6. die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 SGB I oder die Meldepflicht nach § 8a des AsylbLG,
  7. das BKGG,
  8. die HwO oder GewO,
  9. das GüKG,
  10. das PBefG,
  11. sonstige Strafgesetze,
  12. das AEntG
  13. das MiLoG,
  14. die Arbeitsschutzgesetze oder
  15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder.
 

Rz. 133

Bei Mindestlohnverstößen droht dem Arbeitgeber nicht nur eine Geldbuße. Aus der Unterrichtungsverpflichtung des Zolls ergeben sich weitere Risiken. Aufgrund des Anspruchsprinzips in der Sozialversicherung nach § 22 Abs. 1 SGB IV[1] kann die Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge für das nicht gezahlte Arbeitsentgelt nachfordern. Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit bzw. optierende Kommunen können bei Unterschreitung des Mindestlohns einen Anspruch nach § 115 SGB X aus übergegangenem Recht herleiten.[2] Nach § 115 SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zahlt der Leistungsträger zur Aufstockung ALG II nur deshalb, weil der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 20 zur Zahlung des Mindestlohns nicht nachkommt, geht der nicht erfüllte Mindestlohnanspruch bis zur Höhe der gewährten ALG II-Leistung auf den Leistungsträger über.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber A zahlt seinem Arbeitnehmer B statt des allgemeinen Mindestlohns von 9,82 EUR nur 6,84 EUR je Stunde. Wegen seines geringen monatlichen Arbeitsentgelts erhält B vom Jobcenter als sogenannter Aufstocker Arbeitslosengeld II. Als das Jobcenter erfährt, dass A nicht den Mindestlohn zahlt, berechnet es die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Arbeitslosengeld II und dem Anspruch, den B gehabt hätte, wenn A den Mindestlohn von 9,82 EUR je Stunde gezahlt hätte. Den Differenzbetrag macht das Jobcenter bei A nach § 115 SGB X geltend.

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