Rz. 131

Das Bundeszentralamt für Steuern ist Zusammenarbeitsbehörde gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 und folglich zu Auskünften an den Zoll verpflichtet, um ihn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG bei seiner Aufgabenerledigung zu unterstützen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität, die sich sogenannter Schein- und Abdeckrechnungen bedient, ist eine enge und schnelle Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden erforderlich.[1]

[1] BT-Drucks. 19/8691 S. 51 f.

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