Rz. 128

Der Zoll und die gem. § 2 Abs. 4 SchwarzArbG unterstützenden Stellen sind verpflichtet, einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist.[1] So wird der Zoll z. B. die Arbeitsschutzbehörden unterrichten, wenn er bei einer Prüfung Verstöße gegen das ArbZG, z. B. Überschreiten der zulässigen maximalen Arbeitszeit, festgestellt hat. Umgekehrt unterrichten die Arbeitsschutzbehörden, wenn sie feststellen, dass ein Arbeitgeber entgegen § 16 Abs. 2 ArbZG Überstunden nicht aufgezeichnet hat und der Verdacht besteht, dass diese Überstunden nicht bezahlt werden.

 

Rz. 129

Der Zoll einerseits und die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden andererseits übermitteln einander die erforderlichen Informationen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände stehen. An Strafverfolgungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die i. Z. m. einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände stehen, erforderlich sind.

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