Rz. 124

Nach § 5a SchwarzArbG ist es einer Person verboten, ihre Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. Damit sollen bestimmte Formen des Anbietens von Dienst- oder Werkleistungen untersagt werden, um insbesondere sogenannte Tagelöhnerbörsen aufzulösen. Ein Tagelöhner i. S. d. Norm ist jemand, der nicht in einem festen Beschäftigungsverhältnis steht, sondern seine Arbeitskraft in der Regel bei wechselnden Arbeitgebern kurzfristig für einen vorübergehenden Zeitraum gegen Entgelt anbietet und nicht "unständig" i. S. v. § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III beschäftigt ist. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.

Öffentlicher Raum i. S. d. Norm ist der öffentliche Straßen- und Verkehrsraum, der für ein unbestimmtes Publikum ohne weiteres zugänglich ist. Nicht als öffentlicher Raum gelten z. B. Gaststätten oder Einkaufzentren, auch wenn diese jedermann betreten darf.

Der Begriff der Gruppe ist nicht legal definiert. Eine Orientierung dazu, was der Gesetzgeber unter einer Gruppe von Personen versteht, gibt die Gesetzesbegründung zu § 184j StGB. Danach besteht eine Gruppe aus einer Mehrheit von mindestens 3 Personen.[1]

 

Rz. 125

Ebenso wie das Anbieten von Arbeitskraft ist auch das Nachfragen verboten. Typisch für Arbeitsverhältnisse, die im öffentlichen Raum im Rahmen von Tagelöhnerbörsen angeboten werden, ist die absichtlich fehlende Dokumentation des Vertragsverhältnisses, Nichterfüllung sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Meldepflichten und die fehlende Offenlegung der Identität der Beteiligten. Darüber hinaus ist das Ausbeutungsrisiko für Arbeitsuchende, d. h. eine Beschäftigung zu Löhnen unterhalb des allgemeinen Mindestlohnes, besonders hoch, insbesondere wenn zugleich ein illegaler Aufenthalt vorliegt. Damit sind Tagelöhnerbörsen besonders geeignet, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. Nicht erfasst sind andere Formen des öffentlichen Anbietens von Dienst- oder Werkleistungen, die nicht geeignet sind, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung anzubahnen, wie das legale Anbieten von Dienst- oder Werkleistungen im öffentlichen Raum (z. B. die gewerbliche Personenbeförderung mit Taxis im Straßenverkehr, das Angebot von Dienst- oder Werkleistungen auf Märkten oder Messen).

 

Rz. 126

Stellt der Zoll bei einer Prüfung fest, dass eine Person gegen das Verbot des unzulässigen Anbietens oder Nachfragens der Arbeitskraft verstößt, kann er sie vorübergehend von dem Ort, an dem sie angetroffen worden ist, verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten dieses Ortes verbieten (§ 5a Abs. 2 SchwarzArbG). Ein Verstoß gegen § 5a SchwarzArbG kann nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 bzw. 7 SchwarzArbG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

[1] BT-Drucks. 18/9097 S. 31

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