Rz. 127

§ 6 SchwarzArbG ist die zentrale Vorschrift für die Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und den in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG genannten Stellen. Sie regelt den wechselseitigen Datenaustausch im Rahmen von Prüfungen, nicht jedoch im Ermittlungsverfahren. Dort erfolgt der Datenaustausch nach den Vorschriften der StPO.

4.7.1 Übermittlung von Informationen

 

Rz. 128

Der Zoll und die gem. § 2 Abs. 4 SchwarzArbG unterstützenden Stellen sind verpflichtet, einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist.[1] So wird der Zoll z. B. die Arbeitsschutzbehörden unterrichten, wenn er bei einer Prüfung Verstöße gegen das ArbZG, z. B. Überschreiten der zulässigen maximalen Arbeitszeit, festgestellt hat. Umgekehrt unterrichten die Arbeitsschutzbehörden, wenn sie feststellen, dass ein Arbeitgeber entgegen § 16 Abs. 2 ArbZG Überstunden nicht aufgezeichnet hat und der Verdacht besteht, dass diese Überstunden nicht bezahlt werden.

 

Rz. 129

Der Zoll einerseits und die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden andererseits übermitteln einander die erforderlichen Informationen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände stehen. An Strafverfolgungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die i. Z. m. einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände stehen, erforderlich sind.

4.7.2 Datenabruf bei der Bundesagentur für Arbeit

 

Rz. 130

§ 6 Abs. 2 SchwarzArbG gestattet dem Zoll im Rahmen von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Daten aus den Dateisystemen der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen-EU nach § 284 SGB III, Zustimmungen zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG sowie die Daten über ausländische Arbeitnehmer, die aufgrund bilateraler Regierungsvereinbarungen im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigt werden, und über Leistungsempfänger nach dem SGB III sowie aus den Datenbeständen der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II sowie die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II über Leistungsempfänger nach dem SGB II automatisiert abzurufen. Andere Strafverfolgungsbehörden als der Zoll sind dazu nur bei Erforderlichkeit in Straf- oder Bußgeldverfahren befugt. Für das Abrufverfahren gilt § 79 Abs. 2-4 SGB X entsprechend.

Soweit zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich, dürfen auch Daten aus den Datenbeständen der Träger der Rentenversicherung automatisiert abgerufen werden, jedoch nur soweit der Zoll Aufgaben nach § 2 SchwarzArbG wahrnimmt (§ 150 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

4.7.3 Datenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern

 

Rz. 131

Das Bundeszentralamt für Steuern ist Zusammenarbeitsbehörde gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 und folglich zu Auskünften an den Zoll verpflichtet, um ihn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG bei seiner Aufgabenerledigung zu unterstützen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität, die sich sogenannter Schein- und Abdeckrechnungen bedient, ist eine enge und schnelle Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden erforderlich.[1]

[1] BT-Drucks. 19/8691 S. 51 f.

4.7.4 Unterrichtungsverpflichtung

 

Rz. 132

Nach § 6 Abs. 4 SchwarzArbG besteht für den Zoll eine Unterrichtungsverpflichtung gegenüber den jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung der Aufgaben nach dem SchwarzArbG Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen

  1. das SchwarzArbG,
  2. das AÜG,
  3. SGB IV und SGB VII zur Zahlung von Beiträgen,
  4. die Steuergesetze,
  5. das AufenthG,
  6. die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 SGB I oder die Meldepflicht nach § 8a des AsylbLG,
  7. das BKGG,
  8. die HwO oder GewO,
  9. das GüKG,
  10. das PBefG,
  11. sonstige Strafgesetze,
  12. das AEntG
  13. das MiLoG,
  14. die Arbeitsschutzgesetze oder
  15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder.
 

Rz. 133

Bei Mindestlohnverstößen droht dem Arbeitgeber nicht nur eine Geldbuße. Aus der Unterrichtungsverpflichtung des Zolls ergeben sich weitere Risiken. Aufgrund des Anspruchsprinzips in der Sozialversicherung nach § 22 Abs. 1 SGB IV[1] kann die Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge für das nicht gezahlte Arbeitsentgelt nachfordern. Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit bzw. optierende Kommunen können bei Unterschreitung des Mindestlohns einen Anspruch nach § 115 SGB X aus übergegangenem Recht herleiten.[2] Nach § 115 SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Soziallei...

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