Rz. 122

§ 5 Abs. 5 SchwarzArbG trägt dem Umstand Rechnung, dass Daten heute üblicherweise in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert werden. In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 SchwarzArbG auszusondern und dem Zoll auf Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Die Daten dürfen ungesondert zur Verfügung gestellt werden, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem Fall hat der Zoll die Daten zu trennen und die nicht für die Durchführung der Prüfung benötigten Daten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Sozialleistungen nicht benötigt werden, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG auf Verlangen des Arbeitgebers oder des Auftraggebers zurückzugeben oder die Daten unverzüglich zu löschen.

 

Rz. 123

Der Arbeitgeber muss auf seine Kosten die Aussonderung von Daten vornehmen. Bei vergleichbaren Außenprüfungen der Finanzämter gibt es keinen Anspruch des von einer Prüfung Betroffenen, der Finanzbehörde die Aussonderung von Daten in Rechnung zu stellen.[1]

[1] §§ 200, 97 Abs. 3 AO; BT-Drucks. 15/2573 S. 24.

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