Rz. 120

Wird bei einer Prüfung ein Ausländer angetroffen, bestimmt § 5 Abs. 3 SchwarzArbG das weitere Verfahren. Der Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, Passersatz, Ausweisersatz, seinen Aufenthaltstitel, seine Duldung oder seine Aufenthaltsgestattung dem Zoll auf Verlangen vorzulegen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Übermittlung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen, d. h. auszuhändigen. Werden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene Ausländer eine Bescheinigung, die die einbehaltenen Dokumente und die Ausländerbehörde bezeichnet, an die die Dokumente übermittelt werden. Diese ermöglicht es dem Ausländer, bei weiteren Kontrollen zu belegen, weshalb er kein Ausweisdokument vorlegen kann. Der Ausländer ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei der Ausländerbehörde zu erscheinen. Darauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen. Gibt die Ausländerbehörde die einbehaltenen Dokumente zurück oder wird ein Ersatzdokument ausgestellt oder vorgelegt, behält die Ausländerbehörde die Bescheinigung des Zolls ein.

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