Rz. 119

Auskünfte, die die verpflichtete Person oder einen in § 15 AO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.[1] Angehörige i. S. v. § 15 AO sind:

  1. der Verlobte,
  2. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  4. Geschwister,
  5. Kinder der Geschwister,
  6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
  7. Geschwister der Eltern,
  8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Die in Nummern 2, 3 und 6 genannten Personen sind auch dann Angehörige i. S. v. § 15 AO, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Gleiches gilt in den in Nummern 3 bis 7 genannten Fällen, wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder wenn in einem Pflegeverhältnis i. S. d. Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, die Personen jedoch weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Eine gesetzliche Pflicht zur Belehrung über das Recht zur Auskunftsverweigerung besteht anlässlich einer Prüfung nicht. Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, muss der Prüfer über das Auskunftsverweigerungsrecht belehren. Die Auskunft darf zu allen Sachfragen verweigert werden, nicht jedoch zu den Personalien.[2] Die Verweigerung der Auskunft muss nicht begründet werden. Nach Auffassung des OLG Bamberg muss sich der Auskunftspflichtige jedoch ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen.[3] Ein bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht berechtigt nicht, die Einsicht in Geschäftsunterlagen zu verweigern.[4]

[2] HK-SchwarzArbG-Wamers, § 5 Rn 9.
[4] HK-SchwarzArbG-Wamers, § 5 Rn. 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge