Rz. 101

Im Verteidigungsbereich darf das Betretensrecht aus Gründen der militärischen Sicherheit nach § 3 Abs. 4 SchwarzArbG nur im Einvernehmen mit dem BMVg ausgeübt werden. Zum Verteidigungsbereich gehören alle militärisch genutzten Gebäude und Grundstücke, z. B. Kasernen, Militärflughäfen oder sonstige militärische Sicherheitsbereiche. Etwas anderes gilt nur, wenn die Widmung für Verteidigungszwecke noch nicht erfolgt bzw. aufgehoben worden ist. Die Vorschrift dürfte entsprechend auch auf Militärliegenschaften der NATO-Streitkräfte Anwendung finden.[1]

[1] HK-SchwarzArbG-Wamers, § 3, Rn 32.

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