Rz. 96

§ 3 Abs. 3 SchwarzArbG gestattet dem Zoll und den ihn gemäß § 2 Abs. 4 SchwarzArbG unterstützenden Stellen die Personalien der Personen zu überprüfen, die in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen des Entleihers sowie des Selbstständigen tätig sind. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die zu prüfende Person dort tätig sein. Der Begriff des Tätigseins darf nicht in dem engen Sinne verstanden werden, dass nur die Personalien derjenigen Personen überprüft werden, die gerade bei der Arbeit angetroffen werden, die z. B. eine Wand mauern oder einen Kunden beraten. Ansonsten könnte der Prüfzweck dadurch unterlaufen werden, dass mit Erscheinen der Prüfer die Arbeit unterbrochen oder eine Pause eingelegt wird. Wenn der äußere Anschein objektiv für eine Tätigkeit spricht, ist eine Prüfung der Personalien erlaubt.[1] Daher kommt auch die Prüfung von Boten, gewerblichen Abholern oder Lieferanten in Betracht, da diese tätig sind.[2] Eine Prüfung der Personalien scheidet in der Regel bei Kunden aus. Andere Personen, die zwar nicht erkennbar tätig sind, deren Aufenthaltszweck nicht offensichtlich ist, dürfen nach dem Grund ihres Aufenthalts in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück befragt werden.

 

Rz. 97

Zur Feststellung der Personalien dürfen die angetroffenen Personen angehalten und nach Vor- und Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, Geburtsort und -datum, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit befragt werden. Diese Daten sind zur Identifizierung der Person erforderlich, um einen Datenabgleich mit den Dateien der Deutschen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit sowie im Falle einer Geschäftsunterlagenprüfung mit der Lohnbuchhaltung vornehmen zu können.

 

Rz. 98

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, Ausweispapiere mitzuführen. § 1 Abs. 1 PAuswG schreibt lediglich den Besitz, nicht jedoch die jederzeitige Mitführung vor. Nach § 1 Abs. 1 PassG besteht für Deutsche i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG die Verpflichtung, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen, nur dann, wenn sie aus dem Bundesgebiet aus- oder in das Bundesgebiet einreisen wollen. Bei Einreise oder Ausreise in das bzw. aus dem Bundesgebiet müssen EU-Bürger nach § 8 Abs. 1 FreizügG/EU und Staatsbürger aus Drittstaaten nach § 13 Abs. 1 AufenthG einen Pass oder Passersatz mitführen. Für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet reicht der bloße Besitz aus. Nur wenn Dienst- und Werkleistungen in den von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung besonders bedrohten Branchen i. S. v. § 2a Abs. 1 SchwarzArbG erbracht werden, besteht die Pflicht, ein Ausweisdokument mitzuführen.

 

Rz. 99

Als Ausweispapier gelten nicht nur Personalausweis, Pass, Ausweisersatz bzw. Passersatz, sondern auch andere amtliche Dokumente wie z. B. die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder ein Führerschein. In der Gesetzesbegründung zu § 2a SchwarzArbG war der Gesetzgeber zwar der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nur in eingeschränktem Maße zur Identitätsfeststellung herangezogen werden könne, da es unter Umständen schwierig sei, ihre Echtheit zu beurteilen.[3] Dieses Argument dürfte jedoch für den EU-Führerschein nicht mehr gelten.

 

Rz. 100

Der Zoll darf verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden. Aushändigen geht über die bloße Vorlage hinaus.

[1] HK-SchwarzArbG-Berwanger, § 3 Rn. 25.
[2] Anders wohl HK-SchwarzArbG-Berwanger, § 3 Rn. 25.
[3] BT-Drucks. 16/10488 S. 16.

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