Rz. 154

Das SchwarzArbG schreibt für die Bekanntgabe der Prüfung nicht ausdrücklich vor, dass eine schriftliche Prüfungsverfügung auszuhändigen ist. Die Anordnung einer Prüfung ist jedoch ein Verwaltungsakt und muss daher grundsätzlich schriftlich verfasst sein. In Eilfällen, insbesondere bei einer spontan durchgeführten Prüfung, kann die Prüfungsverfügung auch mündlich ausgesprochen werden. In diesem Fall ist sie auf Verlangen des Geprüften nachträglich schriftlich zu bestätigen.[1]

Die Prüfungsverfügung des Zolls beschränkt sich bei der Prüfung eines Arbeitgebers auf die Angabe der Firma bzw. von Vorname und Nachname sowie Anschrift, ggf. der Bezeichnung des zu prüfenden Betriebs oder Betriebsteils. Wenn bei einer Spontanprüfung z. B. eines Bauvorhabens der Arbeitgeber nicht bekannt ist, reicht auch die Angabe der Baustelle aus.

 

Rz. 155

Prüfungen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG erfolgen grundsätzlich ohne Ankündigung. Anders als Außenprüfungen müssen sie nicht nach § 197 Abs. 1 AO eine angemessene Zeit vorher angekündigt werden. Eine vorherige Ankündigung würde der Zielsetzung des SchwarzArbG, Schwarzarbeit festzustellen und aufzudecken, zuwiderlaufen.[2]

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