Rz. 162

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gegeben, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Für das öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln nach dem SchwarzArbG eröffnet § 23 SchwarzArbG den Finanzrechtsweg.

 

Rz. 163

In Angelegenheiten nach dem SchwarzArbG ist der Einspruch nach § 347 AO als außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft. Eine Klage ist vorbehaltlich der §§ 45, 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge