Rz. 156

Ein Verwaltungsakt nach § 118 AO, mit dem eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, und der nicht befolgt wird, kann nach den §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 AO vollstreckt werden. Ein Einspruch hemmt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht. Unter den Voraussetzungen des § 361 AO bzw. des § 69 FGO kann eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommen. Für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten gelten die §§ 328 ff. AO. Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, können mit den Zwangsmitteln nach § 328 Abs. 1 AO durchgesetzt werden. Dies sind das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang. Kann das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden, kommt Ersatzzwangshaft nach § 334 AO in Betracht. Bei der Anwendung und der Auswahl der Zwangsmittel ist nach § 328 Abs. 2 AO stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

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