Rz. 153

§ 22 SchwarzArbG eröffnet die Anwendbarkeit der AO für das Verwaltungsverfahren. Für das Verwaltungsverfahren gelten die §§ 78-133 AO entsprechend. Die Vorschriften über die Außenprüfung nach den §§ 193 ff. AO oder die Nachschau nach den §§ 210 ff. AO sind nicht auf die Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG anwendbar, da sie nicht unmittelbar der Ermittlung steuerlicher Sachverhalte dient.[1]

4.15.1 Prüfungsverfügung

 

Rz. 154

Das SchwarzArbG schreibt für die Bekanntgabe der Prüfung nicht ausdrücklich vor, dass eine schriftliche Prüfungsverfügung auszuhändigen ist. Die Anordnung einer Prüfung ist jedoch ein Verwaltungsakt und muss daher grundsätzlich schriftlich verfasst sein. In Eilfällen, insbesondere bei einer spontan durchgeführten Prüfung, kann die Prüfungsverfügung auch mündlich ausgesprochen werden. In diesem Fall ist sie auf Verlangen des Geprüften nachträglich schriftlich zu bestätigen.[1]

Die Prüfungsverfügung des Zolls beschränkt sich bei der Prüfung eines Arbeitgebers auf die Angabe der Firma bzw. von Vorname und Nachname sowie Anschrift, ggf. der Bezeichnung des zu prüfenden Betriebs oder Betriebsteils. Wenn bei einer Spontanprüfung z. B. eines Bauvorhabens der Arbeitgeber nicht bekannt ist, reicht auch die Angabe der Baustelle aus.

 

Rz. 155

Prüfungen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG erfolgen grundsätzlich ohne Ankündigung. Anders als Außenprüfungen müssen sie nicht nach § 197 Abs. 1 AO eine angemessene Zeit vorher angekündigt werden. Eine vorherige Ankündigung würde der Zielsetzung des SchwarzArbG, Schwarzarbeit festzustellen und aufzudecken, zuwiderlaufen.[2]

4.15.2 Verwaltungszwang

 

Rz. 156

Ein Verwaltungsakt nach § 118 AO, mit dem eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, und der nicht befolgt wird, kann nach den §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 AO vollstreckt werden. Ein Einspruch hemmt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht. Unter den Voraussetzungen des § 361 AO bzw. des § 69 FGO kann eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommen. Für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten gelten die §§ 328 ff. AO. Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, können mit den Zwangsmitteln nach § 328 Abs. 1 AO durchgesetzt werden. Dies sind das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang. Kann das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden, kommt Ersatzzwangshaft nach § 334 AO in Betracht. Bei der Anwendung und der Auswahl der Zwangsmittel ist nach § 328 Abs. 2 AO stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

4.15.3 Akteneinsicht

 

Rz. 157

Die AO sieht anders als das VwVfG oder die StPO kein Recht auf Akteneinsicht vor.[1] Allerdings hat derjenige, der Akteneinsicht beantragt, Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung.[2] Bei der Ausübung des Ermessens sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Interessen des Geprüften, anderer Beteiligter, ggf. eines Hinweisgebers und der Verwaltung zu beachten und gegeneinander abzuwägen.

Wurden bei der Prüfung Verstöße festgestellt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, kann die Akteneinsicht in den Prüfvorgang abgelehnt werden, wenn ihre Gewährung die Ermittlungen gefährden könnte. Wenn der Prüfvorgang Teil der strafrechtlichen Ermittlungsakte geworden ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht.

 

Rz. 158

Akteneinsicht ist nicht zu gewähren, wenn schutzwürdige Interessen von Dritten, insbesondere des Hinweisgebers entgegenstehen. Auch der Hinweisgeber wird grundsätzlich durch den Sozialdatenschutz der §§ 67 ff. SGB X geschützt. Dies gilt nicht, wenn dieser unwahre Behauptungen aufgestellt hat, um dem Geprüften zu schaden oder ihn zu denunzieren. Stehen keine sonstigen Gründe einer Akteneinsicht entgegen, ist dem Antrag zu entsprechen, nachdem alle Angaben, die die Identifizierung des Hinweisgebers zulassen, ggf. durch Schwärzung unkenntlich gemacht worden sind.

4.15.4 Rechtsbehelf

 

Rz. 159

Die Prüfungsverfügung und jeder während der Prüfung ergangene Verwaltungsakt kann durch Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO bei dem Hauptzollamt angefochten werden, das die Prüfungsverfügung bzw. den sonstigen Verwaltungsakt erlassen hat. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 355 Abs. 1 AO) einzulegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfungsverfügung bekanntgegeben worden ist.

 

Rz. 160

Bei Übersendung mit einfachem Brief[1] oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne Rückschein[2] gilt die Bekanntgabe im Geltungsbereich der AO mit dem 3. Tag und bei einer Übersendung ins Ausland[3] einen Monat nach Aufgabe zur Post als bewirkt, außer wenn der Zugang nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein[4], mit Postzustellungsurkunde[5] oder gegen Em...

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