Rz. 35

Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden prüfen nach § 2 Abs. 3 SchwarzArbG ob

  1. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
  2. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.

Die Vorschrift weist allein den nach Landesrecht zuständigen Behörden die Zuständigkeit für die Prüfung von Schwarzarbeit i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 SchwarzArbG zu.

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