Rz. 149

§ 17 SchwarzArbG regelt die Auskunftserteilung aus dem zentralen Informationssystem nach § 16 SchwarzArbG auf Ersuchen an

  1. die Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfolgung,
  2. die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände stehen,
  3. die Finanzbehörden der Länder zur Durchführung eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens und für die Besteuerung, soweit die Besteuerung im Zusammenhang mit der Erbringung oder der Vortäuschung der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht.
  4. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ("FIU – Financial Intelligence Unit") zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GwG
  5. die Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende Einstellung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB III
  6. die Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem AÜG sowie für den Widerruf, die Versagung oder die Versagung der Verlängerung der Erlaubnis i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG
  7. die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Funktion als Familienkasse zur Durchführung von Steuerstrafverfahren und Ordnungswidrigkeiten und für die damit zusammenhängende Einstellung der Gewährung von Kindergeldleistungen und des Kinderzuschlags,
  8. die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende Leistungsbearbeitung nach dem SGB II oder
  9. die Träger nach dem SGB XII zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitennverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende Leistungsbearbeitung nach dem SGB XII.

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