Rz. 7

Satz 1 Nr. 2 ergänzt die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 um die Pflicht der geprüften Personen, die zur Kontrolle des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen (Rz. 6) vorzulegen. Adressat sind die nach § 5 Abs. 1 SchwarzArbG zur Mitwirkung Verpflichteten, also Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber, Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 SchwarzArbG angetroffen werden.

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