Rz. 6

Satz 1 Nr. 1 erweitert bei Prüfungen das Einsichtsrecht in bestimmte Unterlagen. Dies sind die Arbeitsverträge bzw. die Niederschriften nach § 2 NachwG, mit denen die wesentlichen Vertragsbedingungen über ein Arbeitsverhältnis bzw. ein Praktikumsverhältnis niedergelegt werden, sowie andere Geschäftsunterlagen. Welche Unterlagen dies sind, ist gesetzlich nicht definiert. Dazu gehören immer die Lohnabrechnungen, Nachweise über die Zahlung der Mindestlöhne (z. B. Quittungen oder Überweisungsträger) sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen. Soweit es zur Prüfung der Mindestlohnzahlung erforderlich ist, kommt die Einsicht in weitere Dokumente wie z. B. Dienst- oder Werkverträge, Leistungsverzeichnisse oder Kalkulationsunterlagen in Betracht. Dies kann im Einfall erforderlich sein, um z. B. die Stundenaufzeichnungen auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

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