Rz. 33

Der Auftraggeber haftet nur auf das Nettoentgelt des Arbeitnehmers. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von § 13 i. V. m. § 14 Satz 2 AEntG. Gemeint ist hier das konkrete Nettoentgelt des jeweiligen Arbeitnehmers. Die für ihn relevanten Merkmale der Besteuerung und der Verbeitragung seines Arbeitsentgelts sind heranzuziehen. Handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der ausländischem Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterliegt, sind die tatsächlich vom Arbeitnehmer nach ausländischem Recht zu tragenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge maßgeblich, nicht aber die fiktiven Beiträge zur deutschen Sozialversicherung (BAG, Urteil v. 17.8.2011 5 AZR 490/10). Eine Haftung auch für Lohnsteuer oder den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Die Vorschrift dient dem Schutz der Arbeitnehmer, nicht dem der Sozialversicherungsträger.

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