1 Geschäftsstelle, Abs. 1, 2 und 3

 

Rz. 1

In § 12 Abs. 1-3 wird die Einrichtung einer Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn, deren Aufsicht und Aufgaben geregelt.

1.1 Einrichtung und Aufgaben

 

Rz. 2

Die Einrichtung der Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn erfolgt nach Abs. 2 bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Sie ist eine selbstständige Organisationseinheit.

Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Mindestlohnkommission bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Dies erfasst zum einen die Hauptaufgabe der Beschlussfassung über die Anpassung der Höhe, aber auch beispielsweise die Evaluierung gem. § 9 Abs. 4 MiLoG. Außerdem soll die Geschäftsstelle technische und organisatorische Hilfestellung bei der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen geben, sowie sonstige Verwaltungsaufgaben erledigen und auch wissenschaftliche Zuarbeit leisten.[1]

Ebenfalls zu den Aufgaben gehört die Information und Beratung der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Unternehmen zum Mindestlohn nach Abs. 3 der Vorschrift.

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 39.

1.2 Aufsicht

 

Rz. 3

Fachlich weisungsbefugt ist der Vorsitzende der Kommission nach Abs. 1 Satz 2. Die Rechtsaufsicht über die Geschäftsstelle übt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus.

2 Kostentragung, Abs. 4

 

Rz. 4

Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Mindestlohnkommission und der Geschäftsstelle entstehen, trägt der Bund nach Abs. 4 der Vorschrift. Dabei sind z. B. die Reisekosten der Mitglieder erfasst oder auch die Kosten für Forschungsaufträge.[1]

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 40.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge