Rz. 4

Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Mindestlohnkommission und der Geschäftsstelle entstehen, trägt der Bund nach Abs. 4 der Vorschrift. Dabei sind z. B. die Reisekosten der Mitglieder erfasst oder auch die Kosten für Forschungsaufträge.[1]

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 40.

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