Rz. 6

Die Mindestlohnkommission kann sich nach Abs. 4 Satz 3 eine Geschäftsordnung geben, in der interne Verfahren festgelegt werden, z. B. die Einladungen zu den Sitzungen, wie die Anhörung nach Abs. 3 stattzufinden hat, etc.[1]

[1] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 10 MiLoG, Rz. 15.

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