Rz. 5

Zur Gewährleistung der Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Mindestlohnkommission wurde anlässlich der Corona-Pandemie Abs. 4 Satz 2 eingefügt. Dieser ermöglicht der Kommission in begründeten Ausnahmefällen eine Beratung sowie Beschlussfassung per Videokonferenz. Voraussetzung ist der Vorschlag durch die oder den Vorsitzenden, kein unverzüglicher Widerspruch eines Kommissionsmitglieds und die Wahrung der Vertraulichkeit. Es muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzung nehmen können. Als geeignete Maßnahmen gelten z. B. die Verschlüsselung der Verbindung oder eine Versicherung der Kommissionsmitglieder, dass nur teilnahmeberechtigte Personen anwesend sind.[1]

[1] BT-Drucks. 19/18966 S. 37.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge