Rz. 2

In Abs. 2 wird das Verfahren der Beschlussfassung normiert. Nach Satz 1 ist eine einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder bedarf es zur Fassung eines Beschlusses daher 4 Stimmen.

In einer ersten Abstimmung hat der Vorsitz sich seiner Stimme zu enthalten.[1] Wenn in dieser ersten Abstimmung keine Mehrheit erreicht wird, unterbreitet der Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag. Die Kommission hat anschließend über den Vorschlag zu beraten. Erst, wenn in einer auf den Vorschlag folgenden Abstimmung immer noch keine Mehrheit zustande kommt, übt der Vorsitz sein Stimmrecht aus.

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