Rz. 33

Der Arbeitnehmer hat während des Urlaubs Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1 BUrlG und der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede und nicht aus § 1 Abs. 1 MiLoG. Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bemisst sich die Höhe des Urlaubsentgelts an dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Diese Bemessung beruht auf dem sog. Referenz(perioden)prinzip, wobei der Referenzzeitraum von 13 Wochen durch Tarifvertrag verändert werden kann. Die Mindestlohnvorgabe des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 gilt auch für das Entgelt in der Referenzperiode, sodass mittelbar auch die Höhe des Urlaubsentgelts beeinflusst wird.[1] Dementsprechend ist die Höhe des Urlaubsentgelts mindestens auf der Basis des Mindestlohns zu berechnen. Das bestätigt auch die neuere Rechtsprechung des BAG[2], wonach das Referenzprinzip auch dann Anwendung findet, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet, die keine Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält.

[1] Vgl. Beck'scher Online Kommentar zum MiLoG/Greiner, Edition 36, Stand 1.6.2015, § 1, Rz. 76.
[2] BAG, Urteil v. 13.5.2015, 10 AZR 191/14, Pressemitteilung des BAG Nr. 30/15 v. 13.5.2015.

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