Rz. 58

Trinkgelder werden von Dritten und nicht vom Arbeitgeber gezahlt. Diese Gelder werden Arbeitnehmern ohne rechtliche Verpflichtung zusätzlich zu einer vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung gezahlt.

Gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GewO ist ausgeschlossen, dass die Zahlung von Trinkgeldern auf den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers angerechnet wird.

Im Hinblick darauf, dass bei verschiedenen Zulagen eine Anrechnung nicht möglich ist bzw. die Zulässigkeit unklar ist, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber das Problem, ggf. den Mindestlohnanspruch nicht zu erfüllen und damit auch noch ein Bußgeld zu riskieren, vermeiden kann.

 
Hinweis

Da viele Zulagen von Gesetzes wegen nicht geschuldet sind, empfiehlt sich eine vertragliche Regelung, nach der keine Zulagen geschuldet sind, sondern grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird. Allerdings entfällt dadurch die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer bestimmte Zulagen steuerfrei zukommen zu lassen.

Anders ist dies bei Bedienungsgeldern zu beurteilen. Dabei handelt es sich um Zahlungen, die vom Kunden für eine Bedienungsleistung erhoben werden und auf den Mindestlohn angerechnet werden können.[1]

[1] Vgl. Riechert/Nimmerjahn, § 1, Rz. 159.

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