Rz. 14

Auch im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer können die Zahlung eines gesetzlichen Mindestlohns gem. § 1 Abs. 1 beanspruchen, wenn auf das Arbeitsverhältnis weiterhin deutsches Arbeitsrecht Anwendung findet.

 

Rz. 15

Zu unterscheiden ist zwischen vorübergehenden Entsendungen und Entsendungen, bei denen die Beschäftigung des Arbeitnehmers gewöhnlich im Ausland erfolgt.

Gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-VO) findet bei vorübergehenden Entsendungen weiterhin deutsches Recht Anwendung. Günstigere ausländische Mindestlohnregelungen gehen jedoch dem MiLoG als Eingriffsnormen vor.[1] Der vorübergehend ins Ausland entsandte Arbeitnehmer kann damit mindestens den Mindestlohn und – sollten im Aufnahmestaat höhere Mindestlöhne zu beanspruchen sein – den höheren Mindestlohn beanspruchen.

Wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers gewöhnlich im Ausland erfolgt und damit die Beschäftigung dauerhaft, ohne eine Anknüpfung an das deutsche Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, im Ausland erbracht wird, findet das MiLoG keine Anwendung. In diesen Fällen hat der Mitarbeiter keinen Anspruch gem. § 1 Abs. 1.[2]

[1] Vgl. auch Art. 3 Abs. 7 Satz 1 (Entsende-)RL 96/71/EG.
[2] Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts vgl. EuGH, Urteil v. 12.9.2013, C-64/12 (Rs. Schlecker), NZA 2013, 1163; Knöfel, EuZA 2014, S. 375.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge