Begriff

Eine Familienpflegezeit ist eine Teilzeittätigkeit für bis zu 24 Monate, während der ein pflegebedürftiger naher Angehöriger des Arbeitnehmers gepflegt wird. Finanziert wird die Familienpflegezeit teilweise durch ein staatliches Darlehen, das dem Arbeitnehmer auf Antrag gewährt wird. Gegenüber dem Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gewährung von Teilzeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ist ein eigenständiges Gesetz. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) besteht parallel dazu. Für Bundesbeamte, die ebenfalls eine Familienzeit nehmen können, ist die Regelung in § 92a BBG enthalten.

Lohnsteuer: Das FPfZG selbst enthält keine steuerlichen Regelungen. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium Anweisungen zur steuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit herausgegeben: BMF, Schreiben v. 23.5.2012, I V C 5 - S 1901/11/10005, BStBl 2012 I S. 617. Diese Verwaltungsanweisung wurde allerdings nicht an die Änderungen ab 2015 angepasst und für Zeiträume nach 2014 aufgehoben; vgl. BMF, Schreiben v. 14.3.2016, IV A 2 - O 2000/15/10001, BStBl 2016 I S. 290.

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